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   BAG, 23.10.2012 - 4 AZR 48/11   

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https://dejure.org/2012,46343
BAG, 23.10.2012 - 4 AZR 48/11 (https://dejure.org/2012,46343)
BAG, Entscheidung vom 23.10.2012 - 4 AZR 48/11 (https://dejure.org/2012,46343)
BAG, Entscheidung vom 23. Oktober 2012 - 4 AZR 48/11 (https://dejure.org/2012,46343)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 DCVArbVtrRL, Anl 1 Entgeltgr 7 DCVArbVtrRL, Anl 1 Entgeltgr 8 DCVArbVtrRL, Anl 1 Entgeltgr 9 DCVArbVtrRL
    Eingruppierung einer Heilerziehungspflegerin

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kriterien für die Eingruppierung eines Arbeitnehmers nach den Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen mit Anschluss an das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland

  • rewis.io

    Eingruppierung einer Heilerziehungspflegerin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AVR-DW-EKD § 12 Abs. 3
    Eingruppierung einer Heilerziehungspflegerin

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2013, 528
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 04.07.2012 - 4 AZR 694/10

    Eingruppierung einer Heilerziehungspflegerin

    Auszug aus BAG, 23.10.2012 - 4 AZR 48/11
    Auf die allgemeinen Merkmale muss nur dann zurückgegriffen werden, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst wird (st. Rspr., BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 11; 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2) .

    Dieser muss erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt, und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (st. Rspr., BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 24; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21 mwN, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 19, BAGE 127, 305; s. auch Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland 26. April 2010 - I-0124/R38-09 - Rn. 38 mwN) .

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist vorliegend eine pauschale Überprüfung ausreichend, soweit die Parteien die Tätigkeit der Klägerin als unstreitig und das Richtbeispiel der Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD als erfüllt angesehen haben (vgl. etwa BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 26; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 29, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 21 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311) .

    (b) Die Klägerin hat aber nicht diejenigen Tatsachen dargelegt, die den erforderlichen Vergleich zwischen der Tätigkeit einer Heilerziehungspflegerin der Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD und derjenigen mit den hervorhebenden Merkmalen des entsprechenden Richtbeispiels der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD ermöglichen, um von "speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen" ausgehen zu können ( BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 27 mwN ) .

    Weiter hätte sie vortragen müssen, welche darüber hinausgehenden Tätigkeiten sie verrichtet und in diesem Zusammenhang, welche über die Ausbildungsinhalte hinausgehenden "speziellen Aufgaben" sie bei der ihr übertragenen Tätigkeit auszuüben hat und welche "entsprechenden Kenntnisse" hierfür erforderlich sind ( vgl. zum Ganzen ausf. BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 28 mwN) .

  • BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 313/09

    Eingruppierung einer Logopädin nach den AVR-K

    Auszug aus BAG, 23.10.2012 - 4 AZR 48/11
    Dieser muss erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt, und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (st. Rspr., BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 24; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21 mwN, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 19, BAGE 127, 305; s. auch Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland 26. April 2010 - I-0124/R38-09 - Rn. 38 mwN) .

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist vorliegend eine pauschale Überprüfung ausreichend, soweit die Parteien die Tätigkeit der Klägerin als unstreitig und das Richtbeispiel der Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD als erfüllt angesehen haben (vgl. etwa BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 26; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 29, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 21 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311) .

    Es ist nicht auszuschließen, dass sich hieraus im Ergebnis die Erfüllung der Anforderungen des Richtbeispiels ergibt; die hierfür maßgebenden Tatsachen für eine dahin gehende Bewertung hat die darlegungspflichtige Klägerin jedoch bisher nicht vorgetragen (vgl. BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 36, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62 ) .

  • BAG, 16.11.2011 - 4 AZR 773/09

    Eingruppierung einer Physiotherapeutin nach den AVR-K

    Auszug aus BAG, 23.10.2012 - 4 AZR 48/11
    Zudem kommt diese Stellenbeschreibung als Grundlage für eine Tätigkeitsbewertung schon deshalb nicht in Betracht, weil sie die tatsächlich übertragenen Tätigkeiten nicht ausreichend wiedergibt und sie sich nicht erkennbar auf das von der Klägerin in Anspruch genommene Richtbeispiel oder auf einzelne Tatbestandsmerkmale bezieht (zu diesen Anforderungen BAG 16. November 2011 - 4 AZR 773/09 - Rn. 23 f.) .
  • BAG, 28.01.2009 - 4 ABR 92/07

    Eingruppierung - einfachste Tätigkeit nach dem TVöD

    Auszug aus BAG, 23.10.2012 - 4 AZR 48/11
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die für die Vergütungsordnung der AVR-DW EKD entsprechend anzuwenden ist, sind die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn die Mitarbeiterin eine diesen Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (st. Rspr., etwa BAG 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 20 f. mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 95; 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 27 mwN, BAGE 129, 238) .
  • BAG, 27.08.2008 - 4 AZR 484/07

    Eingruppierung eines Landschaftsgärtners

    Auszug aus BAG, 23.10.2012 - 4 AZR 48/11
    Dieser muss erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt, und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (st. Rspr., BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 24; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21 mwN, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 19, BAGE 127, 305; s. auch Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland 26. April 2010 - I-0124/R38-09 - Rn. 38 mwN) .
  • BAG, 22.04.2009 - 4 AZR 166/08

    Eingruppierung eines Schleusenaufsehers

    Auszug aus BAG, 23.10.2012 - 4 AZR 48/11
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist vorliegend eine pauschale Überprüfung ausreichend, soweit die Parteien die Tätigkeit der Klägerin als unstreitig und das Richtbeispiel der Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD als erfüllt angesehen haben (vgl. etwa BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 26; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 29, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 21 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311) .
  • BAG, 09.12.2009 - 4 AZR 495/08

    Eingruppierung einer Oberärztin

    Auszug aus BAG, 23.10.2012 - 4 AZR 48/11
    Maßgebend ist grundsätzlich diejenige Tätigkeit, die nach dem Arbeitsvertrag geschuldet wird (BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 58 mwN, BAGE 132, 365 ) .
  • BAG, 14.01.2004 - 10 AZR 188/03

    Heimzulage nach den AVR Caritas - Therapieeinrichtung für Drogenabhängige als

    Auszug aus BAG, 23.10.2012 - 4 AZR 48/11
    Die begehrte Eingruppierung setzt voraus, dass die Klägerin nach Maßgabe der für Arbeitsvertragsrichtlinien der kirchlichen Einrichtungen geltenden Auslegungsregelungen (dazu s. nur BAG 18. November 2009 - 4 AZR 493/08 - Rn. 29 mwN, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 54 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 13; 14. Januar 2004 - 10 AZR 188/03 - mwN, AP AVR Caritasverband Anlage 1 Nr. 3) entweder die allgemeinen Merkmale der Entgeltgruppe 9, hilfsweise der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD oder eines der dort jeweils genannten Richtbeispiele gemäß den Anforderungen des § 12 Abs. 2 AVR-DW EKD erfüllt.
  • BAG, 25.09.1991 - 4 AZR 87/91

    Eingruppierung einer Abpackerin

    Auszug aus BAG, 23.10.2012 - 4 AZR 48/11
    Auf die allgemeinen Merkmale muss nur dann zurückgegriffen werden, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst wird (st. Rspr., BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 11; 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2) .
  • BAG, 18.11.2009 - 4 AZR 493/08

    Bezugnahme auf Arbeitsvertrags-Richtlinien

    Auszug aus BAG, 23.10.2012 - 4 AZR 48/11
    Die begehrte Eingruppierung setzt voraus, dass die Klägerin nach Maßgabe der für Arbeitsvertragsrichtlinien der kirchlichen Einrichtungen geltenden Auslegungsregelungen (dazu s. nur BAG 18. November 2009 - 4 AZR 493/08 - Rn. 29 mwN, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 54 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 13; 14. Januar 2004 - 10 AZR 188/03 - mwN, AP AVR Caritasverband Anlage 1 Nr. 3) entweder die allgemeinen Merkmale der Entgeltgruppe 9, hilfsweise der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD oder eines der dort jeweils genannten Richtbeispiele gemäß den Anforderungen des § 12 Abs. 2 AVR-DW EKD erfüllt.
  • BAG, 06.07.2011 - 4 AZR 596/09

    Tarifanwendung und Gleichbehandlungsgrundsatz

  • BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 333/08

    Eingruppierung einer Kassiererin

  • BAG, 12.03.2008 - 4 AZR 67/07

    Eingruppierung im Hochschuldienst Sachsen-Anhalt

  • BAG, 25.10.1995 - 4 AZR 479/94

    Eingruppierung eines Oberarztes in einer Universitätsklinik

  • BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 431/09

    Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte/VKA

  • LAG Hamm, 07.12.2010 - 19 Sa 1616/10

    Eingruppierung einer Erzieherin in kirchlicher Einrichtung für Menschen mit

  • BAG, 21.11.2013 - 6 AZR 23/12

    Stufenzuordnung nach §§ 16, 40 TV-L bei vorangegangener Tätigkeit aufgrund von

    Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet allerdings auch im Bereich des Entgelts Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Vergütung nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (vgl. BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 619/11 - Rn. 44; 23. Oktober 2012 - 4 AZR 48/11 - Rn. 14) .

    (1) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung schafft, nicht jedoch bei bloßem - auch vermeintlichem - Normvollzug (vgl. BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 619/11 - Rn. 46; 23. Oktober 2012 - 4 AZR 48/11 - Rn. 14 mwN) .

  • BAG, 21.05.2014 - 4 AZR 50/13

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Schuldrechtliche Vereinbarung von

    Wenn dabei ein kollektiver Bezug vorliegt, kommt insoweit der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zur Anwendung (zur Begründung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bereits BAG 21. Dezember 1970 - 3 AZR 510/69 - zu II der Gründe, BAGE 23, 160; zum Schutzcharakter des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes BAG 23. Oktober 2012 - 4 AZR 48/11 - Rn. 14) .
  • BAG, 14.10.2020 - 4 AZR 252/19

    Eingruppierung einer Erzieherin - Darlegungslast - wertender Vergleich

    etwa BAG 23. Oktober 2012 - 4 AZR 48/11 - Rn. 40: Heilerziehungspflegerin; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 32: Logopädin; 16. November 2011 - 4 AZR 777/09 - Rn. 29: Physiotherapeutin; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 30, BAGE 127, 305: Landschaftsgärtner) , wird daran nicht mehr festgehalten.
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2018 - 2 Sa 116/17

    Eingruppierung - Heilerziehungspfleger/in - Arbeitsvertragsrichtlinien des

    Nötig ist ein Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den "Normaltätigkeiten" einer Heilerziehungspflegerin (Anschluss an BAG, Urteil vom 23.10.2012, 4 AZR 48/11).

    Deshalb komme es darauf an, ob die fachlichen Kenntnisse der Klägerin für die ausdrücklich übertragenen Tätigkeiten erforderlich seien (vgl. insoweit instruktiv BAG vom 23.10.2012 - 4 AZR 48/11, Rn 19 f.).Die Klägerin habe es unterlassen schlüssig darzulegen, inwiefern die ihr übertragenen Tätigkeiten nach der Stellenbeschreibung dem Berufsbild einer Erzieherin oder einer Heilerziehungspflegerin entsprechen.

    Damit sei in diesen Fällen eine pauschale Überprüfung ausreichend, soweit die Parteien die Tätigkeit des Arbeitnehmers als unstreitig und das Richtbeispiel der Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD als erfüllt angesehen haben (vgl. BAG vom 23.10.2012 - 4 AZR 48/11 m. w. N.).

    Nur dann, wenn die Beispieltätigkeit die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht erschöpfend erfasst oder sie selbst auslegungsfähige und auslegungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, ist zu deren Auslegung auf die abstrakten Oberbegriffe zurückzugreifen (vgl. u.a. BAG vom 20.10.2012 - 4 AZR 48/11, Rn. 10 ).

    Wie bereits das Arbeitsgericht ausführlich dargestellt hat, hat sich das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 23.10.2012 - 4 AZR 48/11 genau mit der im vorliegenden Verfahren relevanten Eingruppierung von Heilerziehungspflegern nach den AVR des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland befasst.

    Deshalb kommt es darauf an, ob die fachlichen Kenntnisse der Klägerin für die ausdrücklich übertragenen Tätigkeiten erforderlich sind (vgl. BAG vom 23.10.2012 - 4 AZR 48/11, Rn 19 f).

  • LAG Düsseldorf, 27.11.2017 - 9 Sa 384/17

    Arbeitsvorgang als Gesamtheit von Tätigkeiten zur Erreichung eines verwertbaren

    2.Die begehrte Eingruppierung setzt voraus, dass der Kläger entweder die allgemeinen Merkmale der Entgeltgruppe oder eines der in einer Entgeltgruppe gennannten Regelbeispiele erfüllt (BAG v. 23.10.2012 - 4 AZR 48/11, Rn. 10, juris).

    b)Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die erkennende Kammer in vollem Umfang folgt, sind die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmals dann erfüllt, wenn ein Mitarbeiter eine einem Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt (BAG v. 23.10.2012 - 4 AZR 48/11, Rn. 10, juris; BAG v. 23.09.2009 - 4 AZR 333/08, juris; BAG v. 28.01.2009 - 4 ABR 92/07, juris).

    Auf die allgemeinen Merkmale muss nur dann zurückgegriffen werden, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst wird (BAG v. 23.10.2012 - 4 AZR 48/11, Rn. 10, juris; BAG v. 04.07.2012 - 4 AZR 694/10, juris).

    Maßgebend ist grundsätzlich diejenige Tätigkeit, die nach dem Arbeitsvertrag geschuldet wird (BAG v. 23.10.2012 - 4 AZR 48/11, juris; BAG v. 22.09.2010 - 4 AZR 166/09, juris; BAG v. 09.12.2009 - 4 AZR 495/08, Rn. 58, juris).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2018 - 2 Sa 3/17

    Eingruppierung - Heilerziehungspfleger/in - Arbeitsvertragsrichtlinien des

    Nötig ist ein Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den "Normaltätigkeiten" einer Heilerziehungspflegerin (Anschluss an BAG, Urteil vom 23.10.2012, 4 AZR 48/11).

    Deshalb komme es darauf an, ob die fachlichen Kenntnisse der Klägerin für die ausdrücklich übertragenen Tätigkeiten erforderlich seien (BAG vom 23.10.2012 - 4 AZR 48/11, Rn 19 f.).Die Klägerin habe es unterlassen schlüssig darzulegen, inwiefern die ihr übertragenen Tätigkeiten nach der Stellenbeschreibung dem Berufsbild einer Erzieherin oder einer Heilerziehungspflegerin entsprechen.

    Nur dann, wenn die Beispieltätigkeit die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht erschöpfend erfasst oder sie selbst auslegungsfähige und auslegungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, ist zu deren Auslegung auf die abstrakten Oberbegriffe zurückzugreifen (vgl. u.a. BAG vom 20.10.2012 - 4 AZR 48/11, Rn. 10 ).

    Wie bereits das Arbeitsgericht ausführlich dargestellt hat, hat sich das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 23.10.2012 - 4 AZR 48/11 genau mit der im vorliegenden Verfahren relevanten Eingruppierung von Heilerziehungspflegern nach den AVR des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland befasst.

    Deshalb kommt es darauf an, ob die fachlichen Kenntnisse der Klägerin für die ausdrücklich übertragenen Tätigkeiten erforderlich sind (vgl. BAG vom 23.10.2012 - 4 AZR 48/11, Rn 19 f).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2018 - 2 Sa 12/17

    Eingruppierung - Heilerziehungspfleger/in - Arbeitsvertragsrichtlinien des

    Nötig ist ein Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den "Normaltätigkeiten" eines Heilerziehungspflegers (Anschluss an BAG, Urteil vom 23.10.2012, 4 AZR 48/11).

    Deshalb komme es darauf an, ob die fachlichen Kenntnisse des Klägers für die ausdrücklich übertragenen Tätigkeiten erforderlich seien (BAG vom 23.10.2012 - 4 AZR 48/11, Rn 19 f.).Der Kläger habe es unterlassen schlüssig darzulegen, inwiefern die ihm übertragenen Tätigkeiten nach der Stellenbeschreibung dem Berufsbild eines Erziehers oder eines Heilerziehungspflegers entsprechen.

    Nur dann, wenn die Beispieltätigkeit die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht erschöpfend erfasst oder sie selbst auslegungsfähige und auslegungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, ist zu deren Auslegung auf die abstrakten Oberbegriffe zurückzugreifen (vgl. u.a. BAG vom 20.10.2012 - 4 AZR 48/11, Rn. 10 ).

    Wie bereits das Arbeitsgericht ausführlich dargestellt hat, hat sich das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 23.10.2012 - 4 AZR 48/11 genau mit der im vorliegenden Verfahren relevanten Eingruppierung von Heilerziehungspflegern nach den AVR des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland befasst.

    Deshalb kommt es darauf an, ob die fachlichen Kenntnisse des Klägers für die ausdrücklich übertragenen Tätigkeiten erforderlich sind (vgl. BAG vom 23.10.2012 - 4 AZR 48/11, Rn 19 f).

  • BAG, 16.05.2013 - 6 AZR 619/11

    Einkommenssicherungszulage nach § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw - Gleichbehandlung

    Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet aber auch im Bereich der Entgeltzahlung Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Vergütung nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (vgl. BAG 23. Oktober 2012 - 4 AZR 48/11 - Rn. 14) .

    (1) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung schafft, nicht aber bei bloßem - auch vermeintlichem - Normvollzug (vgl. nur BAG 23. Oktober 2012 - 4 AZR 48/11 - Rn. 14 mwN) .

  • BAG, 21.05.2014 - 4 AZR 120/13

    Erholungsbeihilfe für Gewerkschaftsmitglieder

    Wenn dabei ein kollektiver Bezug vorliegt, kommt insoweit der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zur Anwendung (zur Begründung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bereits BAG 21. Dezember 1970 - 3 AZR 510/69 - zu II der Gründe, BAGE 23, 160; zum Schutzcharakter des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes BAG 23. Oktober 2012 - 4 AZR 48/11 - Rn. 14) .
  • BAG, 08.09.2021 - 10 AZR 322/19

    Stichtagsregelung für Sonderzahlung in AVR Caritas

    Er wird inhaltlich durch das allgemeine Gleichheitsgrundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt (BAG 27. April 2021 - 9 AZR 662/19 - Rn. 17; 23. Oktober 2012 - 4 AZR 48/11 - Rn. 14) .
  • BAG, 13.11.2019 - 4 ABR 3/19

    Eingruppierung von Salesfloor Supervisoren - Zustimmungsersetzungsverfahren

  • LAG Nürnberg, 14.01.2014 - 6 Sa 398/13

    Betriebsvereinbarung - Gleichbehandlungsgrundsatz - Normvollzug

  • LAG Hamm, 06.06.2019 - 11 Sa 1066/18

    Eingruppierung; Erzieherin

  • BAG, 21.05.2014 - 4 AZR 149/13

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Schuldrechtliche Vereinbarung von

  • BAG, 21.05.2014 - 4 AZR 148/13

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Schuldrechtliche Vereinbarung von

  • BAG, 21.05.2014 - 4 AZR 164/13

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Schuldrechtliche Vereinbarung von

  • BAG, 21.05.2014 - 4 AZR 150/13

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Schuldrechtliche Vereinbarung von

  • BAG, 21.05.2014 - 4 AZR 179/13

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Schuldrechtliche Vereinbarung von

  • LAG Hamm, 07.11.2019 - 11 Sa 297/19

    Eingruppierung nach TVöD VKA: Erzieherin

  • BAG, 21.05.2014 - 4 AZR 151/13

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Schuldrechtliche Vereinbarung von

  • LAG Düsseldorf, 11.11.2014 - 16 Sa 631/14

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  • LAG Nürnberg, 11.11.2014 - 6 Sa 462/14
  • LAG Nürnberg, 13.08.2014 - 2 Sa 256/14

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  • LAG Thüringen, 12.12.2013 - 3 TaBV 7/12

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  • LAG Hamm, 07.07.2022 - 18 Sa 161/22

    Höhergruppierung; Herabgruppierung; Erfahrungszeit

  • LAG Hamm, 01.10.2020 - 11 Sa 1361/19
  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.10.2014 - 6 Sa 202/14

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  • LAG Düsseldorf, 28.05.2021 - 6 Sa 51/21

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  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2015 - 6 Sa 162/15

    Eingruppierung eines Hausmeisters - abgeschlossene handwerkliche Fachausbildung

  • LAG Hessen, 08.10.2014 - 6 Sa 1560/13

    Eingruppierung eines Back-Orders Specialist Aftersales Europa nach dem

  • ArbG Nürnberg, 20.05.2020 - 4 Ca 5592/19

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  • KAG Hamburg, 15.01.2016 - I MAVO 15/15
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